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Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel:

Erstellt von Redaktion am 15. März 2021
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Im Jahre 2015 erwarb ein Ehepaar eine Eigentumswohnung in einem Neubaugebiet in Düsseldorf. Auf dem Gelände sollten insgesamt 1.800 Wohnungen entstehen. Für die 140 Quadratmeter große Wohnung bezahlte das Ehepaar 550.000 Euro. Zu einem späteren Zeitpunkt errichtete die Stadt Düsseldorf auf der gegenüberliegende Seite der Neubauwohnung eine Altglas- und Altpapier-Containeranlage. Da die Anlage bei den Verkaufsgesprächen mit dem Bauträger nicht thematisiert wurde, fühlte sich das Ehepaar arglistig getäuscht und erhob Klage (AZ I-21 U 46/19).

Die Eheleute forderten von dem Bauträger eine Schadensersatzzahlung von 10.000 Euro. Als Gründe gaben sie an, dass die Neubauwohnung wegen der durch die Anlage entstehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen sowie der optischen Nachteile etwa 30.000 Euro weniger wert sei als der vereinbarte Kaufpreis. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ließ der Senat nicht zu. Das OLG sieht in Bezug auf § 437 BGB keinen Sachmangel der Kaufsache durch die Errichtung einer Wertstoffsammelstelle in der Nähe des Neubaugebiets.

Denn laut OLG ist eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung Bestandteil des urbanen Lebens. Die Eheleute haben sich mit dem Kauf ihrer Eigentumswohnung für den Standort in einem städtischen Gebiet entschieden. Die Beeinträchtigungen durch eine Containeranlage seien somit unvermeidbar und hinzunehmen, auch wenn es sich um eine Neubausiedlung mit gehobenen Immobilienpreisen handele. Ferner stand der Bauträger nicht in der Pflicht, über die Errichtung der Wertstoffsammelstelle zu informieren, da es sich um ein öffentliche und für jeden zugängliche Information handele. Auch der rechtlich vorgeschriebene Mindestabstand der Containeranlage zu den Wohngebäuden wurde vorschriftsmäßig eingehalten.

Quelle: OLG Düsseldorf
© fotolia.de

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