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Wem steht die Immobilie zu?

Erstellt von Redaktion am 6. Januar 2025
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Bei einer Wohnungsumwandlung in Eigentum hat ein dingliches Vorkaufsrecht für Angehörige Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht, selbst wenn das Mietverhältnis zuvor bestand. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: V ZR 48/23). Das dingliche Recht bleibt dabei selbst nach einer Scheidung bestehen, wenn sich die Expartner entsprechende dingliche Vorkaufsrechte zugesprochen hatten.

Im spezifischen Fall hatte der Ex-Ehemann der Ex-Ehefrau ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, das trotz der Scheidung und nachfolgenden Vermietung bestehen blieb. Nun wollte er seine Wohnung verkaufen. Neben seiner Exfrau wollte auch sein Mieter die Wohnung kaufen und machte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Exmann verkaufte die Wohnung an seinen Mieter. Dagegen zog seine Exfrau vor Gericht. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dieses Recht gegenüber dem Mietervorkaufsrecht Vorrang hat.

Für Eigentümer, Angehörige und Mieter bedeutet diese Entscheidung, dass die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Rechtsprechung verdeutlicht die Notwendigkeit, sich gegebenenfalls rechtliche Beratung zu suchen. So können die eigenen Rechte und Pflichten in solchen komplexen Situationen besser erfasst werden.

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