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Verrechnung von Nach- und Rückzahlungen mit der Mietkaution:

Erstellt von Redaktion am 23. März 2020
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Kommt es zur Beendigung eines Mietverhältnisses, muss der Eigentümer nach einer sogenannten „angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Überlegungsfrist“ noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter darlegen. Hier erklärt der Vermieter, ob von seiner Seite ein Verwertungsinteresse der Mietkaution vorliegt. In der Regel handelt es sich bei dieser Frist nach §548 BGB um drei bis sechs Monate. Stehen noch offene Forderungen, wie beispielsweise Nebenkostennachzahlungen oder eine Nebenkostenabrechnung aus, kann sich die Prüfungsfrist auch auf einen Zeitraum von einem Jahr verlängern.

Im Mai 2014 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Mietern einer Mietwohnung und ihrem Vermieter. Angebliche Mängel, wie Schimmelbildung, Feuchtigkeitserscheinung und Ameisenbildung in der Wohnung waren der Grund für die Streitigkeiten. Demnach minderten die Mieter über mehrere Monate ihre Mietzahlungen und kündigten das Mietverhältnis außerordentlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil entschieden, dass die noch ausstehenden Forderungen an die Mieter mit der Mietkaution verrechnet werden dürfen (AZ VIII ZR 141/17).

Nach Beendigung des Mietverhältnisses beklagte der Vermieter seine ehemaligen Mieter zu Nach- und Rückzahlungen in einer Gesamthöhe von knapp 5.000 Euro. Diese setzten sich aus der noch ausstehenden Differenz der Mietzahlungen sowie aus den Kosten für den Gutachter und für Renovierungsarbeiten, dem Mietausfallschaden sowie den Nebenkostennachforderungen zusammen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger begutachtete die Wohnung im Mai 2015. Der Vermieter konnte die Wohnung im Juni 2015 anderweitig weitervermieten. Der BGH hat entschieden, dass die Abrechnung der Kaution über ein schlüssiges Verhalten des Vermieters erfolgen kann und dass er die strittigen Forderungen über die Mietkaution abrechnen darf.

Quelle: BGH
© fotolia.de

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