Das Landgericht Fulda entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mieter jederzeit Anspruch auf warmes Wasser haben. Dies gilt ebenfalls im Hochsommer, teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS aktuell mit (AZ 5 T 200/17).
Im vorliegenden Fall hatten sich Mieter beschwert, da die Heizung des Hauses und damit auch die Warmwasserversorgung abgeschaltet war. Nach mehrfachen Kontaktversuchen beantragten die Mieter schließlich eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung des warmen Wassers. Der Vermieter stellte zwar die Versorgung zwischenzeitlich wieder her, stritt aber mit den Mietern um die gerichtlichen Kosten.
Das Gericht entschied nun, dass Mieter im Sinne einer ausreichenden Körperhygiene zu jedem Zeitpunkt Anspruch auf die Warmwasserversorgung haben und die einstweilige Verfügung zulässig war. Der Vermieter musste schließlich für die Gerichts- und Prozesskosten aufkommen.
Quelle: LBS
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