Zieht sich ein Mieter aufgrund eines Mangels in oder an der Mietwohnung Verletzungen zu, haftet nicht automatisch der Vermieter. Vielmehr kommt es laut einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Schwabach darauf an, in welchem Zusammenhang der Mangel und die Verletzung standen.
Konkret ging es in dem Fall um eine Mieterin, die ihren Vermieter darauf hinwies, dass die Rollos an den Fenstern ihrer Doppelhaushälfte nicht ordnungsgemäß funktionieren würden. Der Vermieter unternahm zunächst nichts. Wenige Wochen später löste sich eines der beiden Rollos und fiel zu Boden. Die Mieterin, die sich zu diesem Zeitpunkt im Garten aufhielt, erschrak sich so sehr über das laute Geräusch, dass sie stürzte und sich dabei eine mittelschwere Handverletzung zuzog. Weil sie den Vermieter für ihre Verletzung verantwortlich machte, verklagte sie ihn auf 10.000 Euro Schmerzensgeld.
Das zuständige Amtsgericht Schwabach wies die Klage der Mieterin jedoch ab (Az. 7 S 5872/17), da die Verletzungen der Klägerin nicht direkt durch das Rollo verursacht wurden. Nur, weil sich die Mieterin aufgrund des lauten Geräusches erschrocken und verletzt habe, sei dafür nicht der Vermieter haftbar, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Quelle: Amtsgericht Schwabach
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