Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass Vermieter Mängel an der Mietsache in jedem Fall zu beseitigen und die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen haben. Dies gilt unabhängig, ob der Mieter die Wohnung derzeit tatsächlich nutzt (AZ VIII ZR 99/17).
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Instandsetzung einer defekten Gastherme gefordert. Die Wohnung hatte er seit 2014 angemietet und seit 2016 an Familienangehörige vermittelt, die für die Zahlung der Miete zuständig waren. In erster Instanz gab das Landgericht der Vermieterin Recht, da der Mieter aufgrund der Nichtnutzung keinen Anspruch geltend machen könne.
Der Bundesgerichtshof hob jedoch das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landesgericht. Es komme nicht darauf an, ob die Wohnung selbst oder von Dritten genutzt wird – die Vermieterin ist verpflichtet, die Mietsache zum vertragsmäßigen Gebrauch instand zu halten.
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