Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass die Kosten für eine Gebäudeversicherung, die einen Mietausfall miteinschließt, auf die Betriebskosten umgelegt werden können (AZ VIII ZR 38/17).
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die das Risiko eines finanziellen Verlustes infolge eines Mietausfalls eingrenzt. Die Kosten für diese Versicherung legte sie auf die Betriebskosten um. Die Mieterin war jedoch der Ansicht, dass sie nicht für das Risiko eines Mietausfalls aufkommen muss.
Das Gericht entschied nun jedoch zu Gunsten der Vermieterin. Zwar sei eine separate Mietausfallversicherung nicht umlegbar, jedoch muss die abgeschlossene Gebäudeversicherung insgesamt zu den Sachversicherungen hinzugerechnet werden und fällt somit unter die umlagefähigen Kosten bei der Betriebskostenabrechnung.
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