Wohnraum wird immer teurer und gerade einkommensschwache Familien können sich größere Wohnungen kaum noch leisten. Das Ergebnis ist oft eine Überbelegung – die jedoch mietrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Jüngstes Beispiel ist ein Fall aus München.
In der Metropole an der Isar bewohnte zunächst das Ehepaar die 25-Quadratmeter-Einraumwohnung – so sah es auch der Mietvertrag vor. Doch im Laufe der Zeit bekam das Paar zweimal Nachwuchs. Die Familie wohnte nun zu viert zusammen auf engstem Raum. Für den Vermieter der Wohnung lag somit eine Überbelegung vor und kündigte dem Paar den Mietvertrag. Dagegen reichten die Mieter jedoch Klage ein.
Die zuständigen Richter am Amtsgericht München wiesen die Klage ab und sahen die Kündigung als rechtmäßig an (AZ 415 C 3152/15). Dass die Wohnung mit vier Personen überbelegt sei, entsprach auch die Meinung der Richter. Zudem verwiesen sie in ihrer Urteilsverkündung darauf, dass Kindern bis 13 Jahren im Durchschnitt zehn Quadratmeter Wohnraum zustehen. Dies war in der Wohnung nicht der Fall.
Quelle: Amtsgericht München © photodune.net