Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil, dass ein Erwerber von Wohn- oder Teileigentum für eine Sonderumlage haftet, die nach dem Eigentümerwechsel fällig wird. Dies gilt auch, wenn die Umlage bereits vor dem Verkauf beschlossen wurde (AZ V ZR 257/16).
Im vorliegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von einem Eigentümer gefordert, der Zahlung einer Sonderumlage nachzukommen. Zur Finanzierung dringender Baumaßnahmen wurde bereits vor Verkauf eine Summe von 60.000 Euro beschlossen, von denen 2.400 Euro auf den neuen Eigentümer entfielen. Der Eigentümer argumentierte jedoch, dass er nicht für Beschlüsse vor dem Erwerb in Haftung genommen werden kann.
Das Gericht entschied jedoch aktuell zugunsten der WEG. Ein Eigentümer muss alle Beitragsvorschüsse leisten, die aufgrund von beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen während seiner Mitgliedschaft fällig werden.
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