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Urteil: Für Prozesskostenhilfe müssen WEG und Eigentümer bedürftig sein

Erstellt von Redaktion am 27. Mai 2019
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Eine Wohnungseigentümerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, um die Kosten für einen Rechtsstreit zur Durchführung eines Berufungsverfahrens zu decken. Aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen wurde der Antrag abgelehnt. Dies klagt die Wohnungseigentümerin an und verfolgt weiterhin ihren Prozesskostenhilfeantrag.

Das BGH hat die Rechtsbeschwerde in einem Beschluss vom 21. März 2019 abgewiesen (AZ V ZB 111/18), denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist sowohl von der wirtschaftlichen Lage der WEG, als auch der wirtschaftlichen Lage aller Wohnungseigentümer abhängig. Grundsätzlich sollten Prozesskosten in dem Wirtschaftsplan der WEG berücksichtigt werden. Ist dies nicht der Fall, muss die Finanzierungslücke aufgrund der Nachschusspficht von den Wohnungseigentümern geschlossen werden. Die Nachschusspflicht besagt, dass Wohnungseigentümer dafür verantwortlich sind, der Gemeinschaft genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Kommt es zu Zahlungsausfällen, müssen diese anderweitig aufgebracht werden. Dies kann durch eine Sonderumlage, eine Kreditaufnahme oder auf andere Weise geschehen.

Prozesskostenhilfe kann somit nur bewilligt werden, wenn sowohl die WEG, als auch alle einzelnen Wohnungseigentümer ihre Bedürftigkeit nachweisen können. Dies konnte die Klägerin nicht belegen und hat somit keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Quelle: BGH
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