Ein Mietvertrag räumt dem Mieter gewisse Rechte ein, wie dieser mit der Wohnung umgehen darf. Doch was passiert, wenn die Wohnung zugemüllt wird und verkommt? Darf der Vermieter dem Mieter dann fristlos kündigen? Diese Frage musste das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall richterlich klären (Az. 416 C 5897/18).
Konkret ging es in dem Fall um eine Frau, die in einer Dachgeschosswohnung in München wohnte. Aufgrund von Beschwerden anderer Nachbarn über diese Mieterin besichtigte die Vermieterin deren Wohnung und war über den katastrophalen Zustand der Wohnung so entsetzt, dass sie die fristlose Kündigung aussprach. So war unter anderem der Boden der gesamten Wohnung mit Müll und Unrat bedeckt und auf dem Balkon hatten sich zahlreiche Tauben angesiedelt. Die Mieterin legte jedoch Klage gegen die fristlose Kündigung ein, da ihrer Meinung nach die „Unordnung“ ihr gutes Recht sei und sie die Wohnung in Kürze renovieren lassen wollte.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab und sahen die fristlose Kündigung durch die Vermieterin als rechtmäßig an. Sie begründeten Ihr Urteil vor allem damit, dass die Mieterin die Wohnung grob vernachlässigt und somit die Sorgfaltspflicht gegenüber der Mietsache nicht eingehalten habe.
Quelle: Amtsgericht München
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