Baumängel können nicht als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden. So lautet die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu einem aktuellen Fall, auf den der Infodienst Recht und Steuern der LBS hinweist (AZ VI B 106/17).
Hierbei hatte ein Eigentümer selbst Schäden beseitigt, die durch Baumängel entstanden sind. Da er keinerlei Ersatzansprüche aufgrund von Verjährung geltend machen konnte, versuchte er, seine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen, da ihm zufolge sein existenznotwendiger Grundbedarf, das Wohnen, betroffen gewesen war.
Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag jedoch ab. Zwar könne im Falle von Gesundheitsgefährdungen der Eigentümer eine Ausnahme in Frage kommen – diese Regelung gilt jedoch nicht für übliche Baumängel, die die Nutzung des Gebäudes nie elementar in Frage gestellt hätten.
Quelle: LBS
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