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Energiesparende Maßnahmen rechtfertigen nicht immer eine Mieterhöhung:

Erstellt von Redaktion am 9. März 2020
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In der Regel dürfen Immobilieneigentümer, die ihr Wohnhaus energetisch sanieren, die Sanierungskosten auf ihre Mieter umlegen. Nachdem die Eigentümerin und Vermieterin eines Wohnhauses in Berlin den Fußboden des Dachgeschosses hat dämmen lassen, veranschlagte sie eine monatliche Mieterhöhung von 25 Euro pro Haushalt.

Die unter dem Dachgeschoss lebende Mieterin war mit der Forderung nicht einverstanden, denn für sie stand die energetische Maßnahme im Widerspruch zu einer anderen Modernisierungsmaßnahme, die die Vermieterin gleichzeitig durchführen ließ. Denn zeitgleich mit der Dämmung des Dachgeschossfußbodens ließ die Eigentümerin das vorhandene geschlossene Dach gegen eine belüftete Kaltdachkonstruktion umwandeln. Der Fall landete vor Gericht (AZ 202 C 374/17).

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zugunsten der Mieterin und bestätigt, dass die von der Vermieterin verlangte monatliche Mieterhöhung nicht genehmigt werden kann. Denn der Sinn und Zweck der energetischen Sanierung durch die Dämmung des Fußbodens steht im Gegensatz zu dem Umbau des Daches in eine Kaltdachkonstruktion. So bewirken diese beiden gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen keine Energiekosteneinsparungen in der Wohnung der Klägerin und im gesamten Wohnobjekt, sodass sich die Forderung einer Mieterhöhung nicht rechtfertigen lässt und obsolet ist.

Quelle: AG Berlin-Charlottenburg
© fotolia.de

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