Plant ein Vermieter eine Modernisierung am Haus, müssen die Mieter in der Regel diese Maßnahme sowie die daraus resultierende Mieterhöhung akzeptieren. Doch bei einem völligen Umbau der Wohnungen sieht die Rechtslage ganz anders aus, wie ein Fall aus Berlin zeigt.
Konkret ging es um Mieter, die seit mehr als 30 Jahren in einem Reihenhaus wohnen und dafür knapp 460 Euro Miete pro Monat zahlen. Doch nachdem die Immobilie an eine Entwicklungsgesellschaft verkauft worden war, wollte die das Haus grundlegend umbauen. So umfassten die geplanten Baumaßnahmen unter anderem neue Heizungen, neue Fenster, eine neue Raumaufteilung in den Wohnungen, Ausbau des Spitzbodens sowie den Anbau eines Wintergartens und einer Terrasse. Durch die umfangreichen baulichen Maßnahmen sollte sich die Miete auf 2.150 Euro erhöhen. Doch die Mieter lehnten das Bauvorhaben der Entwicklungsgesellschaft kategorisch ab. Der neue Eigentümer zog deshalb vor Gericht.
Das Bundesgerichtshof wies in letzter Instanz die Klage des Eigentümers ab (AZ: VIII ZR 28/17). In ihrer Urteilsbegründung hoben die Richter hervor, dass eine Modernisierung über den bloßen Erhalt des bisherigen Zustands der Wohnung hinausgehen darf, allerdings dürfe sie nicht den grundlegenden Wohncharakter ändern. Aus Sicht des BGH war dies im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Die Mieter hätten daher auch das Recht, ein so massives Bauvorhaben abzulehnen.
Quelle: BGH
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