Der Bundesgerichtshof entschied in zwei aktuellen Urteilen, dass im Falle eines Zahlungsverzugs durch den Mieter die fristlose Kündigung weiterhin hilfsweise mit der ordentlichen Kündigung verbunden werden kann (AZ VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).
In beiden Verfahren hatten Mieter jeweils die von ihnen geschuldeten Mieten in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht gezahlt. Nachdem die Vermieter die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs erklärt hatten, beglichen die Mieter ihre Zahlungsrückstände.
Das Landesgericht Berlin hatte die darauffolgenden Räumungsklagen zunächst abgewiesen, die Urteile wurde jedoch aktuell vom BGH wieder entkräftet: Zahlt der Mieter die Mietrückstände bis zur angegebenen Frist, wird lediglich die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung bleibt dagegen weiterhin bestehen.
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