Das Landesgericht München entschied in einem aktuellen Urteil, dass eine Hausordnung durchaus zulässig sein kann, die den Transport von Fahrrädern in die Wohnungen untersagt. Der Vorwurf einer Diskriminierung gegenüber Besitzern von Rollstühlen oder Kinderwagen sei zudem unbegründet (AZ 36 S 3100/17 WEG).
Im vorliegenden Fall hatten die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschlossen, dass Fahrräder nur in den gemeinschaftlichen Fahrradräumen, auf dem privaten Tiefgaragenplatz oder im Kellerraum abgestellt werden dürfen. Ein Transport in die Wohnungen sei dagegen unzulässig. Ein Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss angefochten, da es im Fahrradraum bereits zu Diebstählen gekommen sei. Zudem fühlte er sich gegenüber Rollstuhlfahrern und Besitzern von Kinderwagen benachteiligt.
Das Gericht entschied, dass die Hausordnung zulässig ist und wies die Klage ab. Zwar werden die Eigentümer durch die Regelung in der Nutzung ihres Sondereigentums beschränkt, doch der Kernbereich des Eigentums sei dadurch nicht betroffen. Die Nutzung von Fahrrädern sei zudem nicht mit der Nutzung eines Rollstuhls oder eines Kinderwagens gleichzustellen.
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