Das Amtsgericht Brandenburg entschied in einem aktuellen Urteil, dass Mieter den Anblick sowie den täglichen Gebrauch von Mülltonnen hinnehmen müssen. Laut LBS Infodienst Recht und Steuern stellt die optische Beeinträchtigung keine Grundlage zur Mietminderung dar (AZ 31 C 156/16).
Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin den Müllplatz einer Wohnanlage an einen zentraleren Ort verlegen lassen, der für alle Mietparteien besser erreichbar ist. Dieser befindet sich jedoch unmittelbar vor der Wohnung des klagenden Mieters. Aufgrund der optischen und geruchsmäßigen Belästigung minderte er die Bruttomiete um 10 Prozent.
Das Gericht entschied nun aktuell zu Gunsten der Vermieterin. Zwar müsse grundsätzlich ein Platz für die Mülltonnen ausgewählt werden, der für alle Mieter zumutbar ist, doch sei die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung für den Mieter nur unerheblich gemindert. Die Nutzung sowie der Geruch der Mülltonnen gehören zu dem üblichen Lebensrisiko einer Erdgeschosswohnung in einer größeren Wohnanlage dazu.
Quelle: LBS
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