In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass bei einem Passivhaus mit Lüftungsanlage eine geringe Zugluft geduldet werden muss. Wenn es allerdings zu luftig wird, haben Mieter das Recht, eine Mietminderung durchzusetzen (AZ 33 C 1251/17).
Im vorliegenden Fall hatten Mieter einer Dreizimmer-Wohnung in einem Passivhaus wegen übermäßiger Zugluft geklagt. Die Wohnung ist mit einer Lüftungsanlage mit Wärmegewinnung ausgestattet. Da diese fehlerhaft reguliert war, zog ein permanenter kalter Luftstrom durch die Wohnräume. Die Mieter hielten dies für nicht tragbar und minderten die Miete um 20 Prozent.
Das Gericht gab nun aktuell den Mietern recht. Zwar sei durch eine solche Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung konstruktionsbedingt mit einer gewissen Zugluft zu rechnen, doch gehe die vorliegende Zugluft über das zumutbare Maß hinaus. Die Miete darf in diesem Fall gemindert werden, jedoch sprach das Landgericht den Mietern lediglich 10 Prozent Minderung zu.
Quelle: LBS
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