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Erstellt von Redaktion am 9. Februar 2021
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Hauseigentümer, die im Besitz einer Bestandsimmobilie sind, deren Energieausweis im Mai 2021 zehn Jahre alt ist oder älter, müssen diesen überprüfen und ggfs. erneuern lassen. Soll die Immobilie verkauft, verpachtet oder neu vermietet werden, müssen die neuen Anforderungen erfüllt werden. Die gesetzliche Grundlage für die Richtlinien liefert das Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Bis Ende April 2021 gelten noch die alten Vorschriften für Energieausweise der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).

Anders als bisher verordnet, muss in dem neuen Energieausweis beispielsweise die Höhe der Treibhausgas-Emissionen verzeichnet werden. Verfügen die Hauseigentümer über einen Verbrauchsausweis, sind sie künftig dazu verpflichtet, detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie zu machen. Diese Anforderung gilt bei Bedarfsausweisen bereits. Ebenso muss in dem neuen Energieausweis festgehalten werden, wann die nächste Untersuchung fällig ist.

Gebäudeenergieberater oder Fachexperten, die einen Energieausweis ausstellen, müssen gewährleisten, dass die Angaben vom Eigentümer zum Energiezustand des Hauses der Richtigkeit entsprechen. Für die Prüfung sind Energieausweisersteller auch weiterhin dazu berechtigt, die Immobilie vor Ort zu prüfen. Alternativ können die Prüfung und die Aufstellung von geeigneten Maßnahmen auch anhand von Fotos erfolgen. Bleiben Eigentümer oder Mieter in der Immobilie wohnen, muss zunächst kein neuer Energieausweis ausgestellt werden. Mit den neuen Richtlinien soll der Energieausweis aussagekräftiger werden als bisher. Die neuen Richtlinien gelten auch für Immobilienmakler.

Quelle: Zukunft Altbau
© fotolia.de

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