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Erstellt von Redaktion am 2. Dezember 2019
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Auch im Bereich Einbruchschutz müssen Wohnungseigentümer und Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) laut Gesetzeslage alle geplanten Maßnahmen mit der Gemeinschaft abstimmen. Ganz gleich, ob es sich um das Anbringen von Fenstergittern, das Installieren einer Alarmanlage oder den Einbau von einbruchshemmenden Türen handelt: Einbruchschutz ist Gemeinschaftssache. Welche Maßnahmen als bauliche Veränderungen definiert werden und welche als Modernisierungsmaßnahmen gelten, erklärt der Verbraucherschutzbund Wohnen im Eigentum (WiE).

Manchmal bedarf es lediglich einer doppelt qualifizierten Mehrheit und der Zustimmung von mindestens 75 Prozent der Eigentümer für die Durchführung einer Maßnahme zum Einbruchschutz, wie es beispielsweise beim Einbau einer Alarmanlage oder einer elektrischen Tür- oder Gegensprechanlage der Fall ist. Handelt es sich allerdings um bauliche Maßnahmen, bei denen die Fassade des Objekts verändert wird, müssen alle Eigentümer zustimmen. Dies ist zum Beispiel beim Anbringen von Fenstergittern der Fall.

Anders verhält es sich, wenn bereits ein Einbruch stattgefunden hat und somit eine akute Einbruchgefahr besteht. In diesem Fall darf der Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der WEG-Mitglieder Maßnahmen auf eigene Kosten durchführen, denn in dem Fall sind die WEG-Mitglieder zur Duldung verpflichtet. Allerdings muss sowohl die optische als auch die technische Umsetzung mit den anderen Mitgliedern abstimmt werden. Die anstehende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes soll künftig die Umsetzung von baulichen Maßnahmen zum Einbruchschutz vereinfachen. So sollen bereits mit einer einfachen Mehrheit Maßnahmen zum Einbruchschutz erlaubt werden.

Quelle: WiE
© photodune.net

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